Übergangsgebührnisse für Zeitsoldaten: Dauer, Höhe, Zuschuss
Nach der Dienstzeit zahlt der Dienstherr Übergangsgebührnisse. Wie lange, das hängt allein von Ihrer Wehrdienstzeit ab.
Wann es Übergangsgebührnisse gibt
Soldaten auf Zeit erhalten nach § 16 des Soldatenversorgungsgesetzes Übergangsgebührnisse bei Ablauf der Wehrdienstzeit, bei Dienstunfähigkeit oder bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg. Sie entfallen, wenn sich ein Dienstverhältnis als Berufssoldat anschließt. Die Höhe beträgt 75 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats.
Wie lange sie gezahlt werden
| Wehrdienstzeit | Dauer der Übergangsgebührnisse |
|---|---|
| 1 bis unter 2 Jahre | 1 Monat |
| 2 bis unter 3 Jahre | 2 Monate |
| 3 bis unter 4 Jahre | 3 Monate |
| 4 bis unter 5 Jahre | 12 Monate |
| 5 bis unter 6 Jahre | 18 Monate |
| 6 bis unter 7 Jahre | 24 Monate |
| 7 bis unter 8 Jahre | 30 Monate |
| 8 bis unter 9 Jahre | 36 Monate |
| 9 bis unter 10 Jahre | 42 Monate |
| 10 bis unter 11 Jahre | 48 Monate |
| 11 bis unter 12 Jahre | 54 Monate |
| 12 Jahre und mehr | 60 Monate |
Übergangsbeihilfe und Berufsförderung
Zusätzlich gibt es bei einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten eine Übergangsbeihilfe in einer Summe. Wer einen Eingliederungsschein hat, erhält statt der Übergangsgebührnisse Ausgleichsbezüge, längstens zehn Jahre. Berufsberatung und Berufsförderung beim Berufsförderungsdienst der Bundeswehr setzen eine Beratung voraus, die nach dem Gesetz verbindliche Voraussetzung für Leistungen ist.
Was das für Ihre Versicherungen heißt
Während des Bezugs gibt es unter Voraussetzungen einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Danach tragen Sie die Beiträge selbst. Prüfen Sie früh, welche Verträge Sie behalten, anpassen oder beenden wollen. Das Dienstzeitende ist der Zeitpunkt für eine Bestandsaufnahme.
Fragen und Antworten
Gelten die Zahlen für jeden Zeitsoldaten?
Sie gelten für die Staffelung im Gesetz. Verkürzungen und Besonderheiten regelt das Gesetz im Einzelnen, maßgeblich ist Ihr Bescheid.
Quellen
- Soldatenversorgungsgesetz § 16: Übergangsgebührnisse
- Soldatenversorgungsgesetz § 18: Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen
- Soldatenversorgungsgesetz § 19: Übergangsbeihilfe
- Soldatenversorgungsgesetz § 5: Berufsberatung
- Soldatenversorgungsgesetz § 7: Berufsförderung
- Bundeswehr: Berufsförderungsdienst, Beratung und Förderung
Stand: Oktober 2026. Eduard Engl, Versicherungsfachmann (BWV). Allgemeine Information, keine individuelle Rechts- oder Anlageberatung. Maßgeblich sind Gesetz, Antrag und Versicherungsbedingungen.