Eduard Engl, Versicherungsfachmann (BWV), Schwandorf

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Versicherungenfür Soldaten

Kriegsklausel im Auslandseinsatz: Worauf es in Verträgen ankommt

Haftung und Auslandseinsatz, 2 Minuten Lesezeit

Vor einem Einsatz steht oft die Frage: Gilt meine Versicherung dort überhaupt? Die Antwort steckt in einer einzigen Klausel.

Was die Bundeswehr zur Kriegsklausel sagt

Nach den Hinweisen der Bundeswehr zu besonderen Auslandsverwendungen (7. Auflage, 2024) kommt die Kriegsklausel in Lebensversicherungsbedingungen bei diesen Verwendungen nur eingeschränkt zur Anwendung. Der Versicherer kann sich nicht darauf berufen, wenn der Versicherte im Ausland stirbt und an den kriegerischen Ereignissen nicht aktiv beteiligt war, das ist das passive Kriegsrisiko. Zugleich weist die Broschüre darauf hin, dass Versicherungsangebote davon abweichen können.

Wenn das passive Kriegsrisiko ausgeschlossen ist

Wird das passive Kriegsrisiko vertraglich ausgeschlossen, kann bei dessen Verwirklichung kein Schadensausgleich nach dem Soldatenversorgungsgesetz für die ausgefallene Versicherung gezahlt werden. Das ist ein Grund, Verträge vorher zu prüfen.

Unfallversicherung: Kriegs- und Ruhensklausel

Bei der privaten Unfallversicherung ist die Kriegsklausel laut Broschüre nicht auf die aktive Beteiligung beschränkt. Unfallversicherer könnten sich bereits bei passiver Betroffenheit darauf berufen. Ältere Bedingungen erlauben das Ruhen des Versicherungsschutzes während einer besonderen Auslandsverwendung. Bei einem Neuabschluss sollten Sie auf eine fehlende Ruhensklausel achten.

So gehen Sie vor

  1. Alle Lebens-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsverträge zusammentragen.
  2. Bedingungen auf Kriegs- und Ruhensklauseln prüfen, im Zweifel beim Versicherer nachfragen und die Antwort schriftlich geben lassen.
  3. Fehlende Absicherung ergänzen, zum Beispiel durch die Auslandseinsatz-Police.
  4. Angehörigen sagen, wo die Unterlagen liegen.

Fragen und Antworten

Wo finde ich die Hinweise der Bundeswehr zur Absicherung bei Auslandseinsätzen?

In der Broschüre „Hinweise zur finanziellen und sozialen Absicherung bei besonderen Auslandsverwendungen“, die Sie unten bei den Quellen verlinkt finden. Auch der Sozialdienst der Bundeswehr hilft weiter.

Quellen

Stand: Oktober 2026. Eduard Engl, Versicherungsfachmann (BWV). Allgemeine Information, keine individuelle Rechts- oder Anlageberatung. Maßgeblich sind Gesetz, Antrag und Versicherungsbedingungen.

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