Versicherungsvermittler prüfen: Register, Erstinformation, Beratung
Wer Ihnen eine Versicherung vermittelt, braucht eine Erlaubnis und muss sich bei Ihnen offenlegen. Sie sollten das prüfen, bei mir und bei jedem anderen.
Erlaubnis und Register
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will, braucht nach § 34d der Gewerbeordnung grundsätzlich die Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Vermittler müssen sich außerdem in das Vermittlerregister eintragen lassen. Dessen gewerbebezogene Daten sind frei einsehbar. Prüfen Sie die Registernummer Ihres Vermittlers dort. Meine Registernummer finden Sie im Impressum und in der Erstinformation.
Was die Erstinformation enthält
Beim ersten Geschäftskontakt muss der Vermittler unter anderem Name und Anschrift mitteilen, ob er Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter oder Berater ist, ob er eine Beratung anbietet, in welcher Form er vergütet wird, die Registernummer und wie sich die Eintragung prüfen lässt, Beteiligungen über zehn Prozent und die Anschrift der Schlichtungsstelle. Das steht in § 15 der Versicherungsvermittlungsverordnung.
Beratung und Dokumentation
Nach § 61 des Versicherungsvertragsgesetzes muss der Vermittler Sie nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen befragen, beraten, die Gründe für jeden Rat angeben und das dokumentieren. Die Informationen sind vor Vertragsschluss klar und verständlich in Textform zu geben, mündlich nur auf Ihren Wunsch und mit Nachreichung in Textform. Auf die Beratung können Sie nur durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten.
Wenn es Streit gibt
Das Bundesamt für Justiz kann Schlichtungsstellen anerkennen, die Streit zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsnehmern schlichten. Sie können sie anrufen, Ihr Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt. Die Schlichtungsstellen, die in meinem Impressum stehen, finden Sie dort.
Fragen und Antworten
Wo prüfe ich, ob mein Vermittler registriert ist?
Im Vermittlerregister der Industrie- und Handelskammern unter vermittlerregister.info.
Quellen
- Gewerbeordnung § 34d: Versicherungsvermittler
- Vermittlerregister der IHK (vermittlerregister.info)
- Versicherungsvermittlungsverordnung § 15: Erstinformation
- Versicherungsvertragsgesetz § 61: Beratung durch Versicherungsvermittler
- Versicherungsvertragsgesetz § 62: Zeitpunkt und Form der Information
- Versicherungsvertragsgesetz § 214: Schlichtungsstelle
- Versicherungsombudsmann e. V.
Stand: Oktober 2026. Eduard Engl, Versicherungsfachmann (BWV). Allgemeine Information, keine individuelle Rechts- oder Anlageberatung. Maßgeblich sind Gesetz, Antrag und Versicherungsbedingungen.