Dienstunfall und Wehrdienstbeschädigung: Was zusätzlich privat?
Nicht jeder Unfall eines Soldaten ist ein Dienstunfall. Wer die Grenze kennt, weiß, wo privater Schutz sinnvoll ist.
Was als Wehrdienstbeschädigung gilt
Das Soldatenentschädigungsgesetz kennt die Wehrdienstbeschädigung. Sie liegt vor, wenn die Gesundheitsstörung unter anderem durch einen Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes, eine Wehrdienstverrichtung oder die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse verursacht wurde. Zum Wehrdienst gehören auch Dienstreisen und dienstliche Veranstaltungen. Die Leistungen werden auf Antrag gewährt, während des Wehrdienstverhältnisses kann das Verfahren auch von Amts wegen eingeleitet werden.
Dienstunfall im Versorgungsrecht
Das Soldatenversorgungsgesetz definiert den Dienstunfall als ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Der Weg zu und von der Dienststelle gilt als Dienst.
Was nicht erfasst ist
Ein Unfall im Privatbereich ist nach dieser Definition kein Dienstunfall. Die Verbraucherzentrale weist für die gesetzliche Unfallversicherung der Arbeitnehmer darauf hin, dass kein Schutz in der Freizeit, im Haushalt, im Straßenverkehr und im Urlaub besteht. Für Soldaten gilt ein anderes System, aber der Gedanke bleibt: Für private Unfälle brauchen Sie private Vorsorge.
Private Leistungen werden nicht angerechnet
Das Soldatenentschädigungsgesetz bestimmt ausdrücklich: Leistungsansprüche aus privaten Sicherungs- und Versorgungssystemen sind auf Leistungen der Soldatenentschädigung nicht anzurechnen. Eine private Unfallversicherung kürzt deshalb nicht, was der Dienstherr zahlt.
Fragen und Antworten
Ist jede Verletzung im Dienst eine Wehrdienstbeschädigung?
Sie muss auf die im Gesetz genannten Ursachen zurückgehen und anerkannt werden. Das entscheidet das Verfahren, nicht die Faustregel.
Quellen
Stand: Oktober 2026. Eduard Engl, Versicherungsfachmann (BWV). Allgemeine Information, keine individuelle Rechts- oder Anlageberatung. Maßgeblich sind Gesetz, Antrag und Versicherungsbedingungen.